Antragsberechtigt sind
Einrichtungen, Institutionen und Akteur*innen, die dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zuzuordnen sind. Wie zum Beispiel: öffentliche und private Theater, Soziokulturelle Zentren, Kinos, Clubs, feste Ensembles, Orchester, Chöre, Amateurmusik und Amateurtheater, Migrant*innenselbstorganisationen, Festspiele, Kunst- und Musikhochschulen, Museen, Galerien, Kunstvereine, Literatureinrichtungen, Bibliotheken und Archive sowie der Film- und Medienbereich. Der Eigenanteil an der Finanzierung soll bei mindestens 5% liegen.
NEU: Auch Kulturämter von kleineren Kommunen sind antragsberechtigt (Orientierungsgröße: bis circa 40.000 Einwohner*innen), wenn das Vorhaben mit mindestens einer privaten kulturellen Einrichtung / einem Verein der Kommune durchgeführt wird.
Landratsämter sind antragsberechtigt, wenn mindestens eine Personalstelle (insgesamt 100%) für Kunst und Kultur (ohne Tourismus, Marketing, Archive, Sport, Veranstaltungen usw.) zuständig ist. Das Vorhaben muss mit mindestens einer privaten kulturellen Einrichtung / einem Verein aus dem Landkreis durchgeführt werden.
Der Eigenanteil an der Finanzierung in diesen beiden Fällen soll bei mindestens 25 % liegen.
Bitte beachten: Gehören Kulturämter oder Landratsämter zum antragstellenden Team, haben diese den Antrag zu stellen. In diesem Fall ist es nicht zulässig, dass kulturelle Einrichtungen oder Vereine den Antrag stellen.